Stell dir vor, du unterschreibst deinen neuen Arbeitsvertrag am 24.4, Dienstantritt ist aber erst der 1.6. In der Zwischenzeit ändern sich deine Pläne und du überlegst nun, den noch nicht angetretenen Job zu kündigen. Funktioniert das so einfach?
Grundsätzlich gilt: Gibt es keine Vereinbarung zur Kündigung vor Dienstantritt im Arbeitsvertrag, kann eine Kündigung noch vor Arbeitsantritt wirksam ausgesprochen werden. Die Kündigung vor Dienstantritt scheidet allerdings dann aus, wenn diese im Arbeitsvertrag ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss muss z.B. durch eine Klausel im Arbeitsvertrag gemeinsam vereinbart worden sein. Ist dies der Fall, kann die Kündigung frühesten mit Aufnahme der Tätigkeit am ersten Arbeitstag ausgesprochen werden.
Zu beachten ist, dass lediglich eine ordentliche Kündigung vor Dienstantritt im Arbeitsvertrag ausgeschlossen werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt von einem Ausschluss unberührt, weil hierauf nicht verzichtet werden kann. Eine Klausel, die nur dem Arbeitgeber das Recht zur Kündigung vor Dienstantritt belässt, ist ebenfalls unwirksam. Umgekehrt bleibt eine Klausel, die nur die arbeitgeberseitige Kündigung ausschließt, jedoch wirksam. (Beispieltext)